Erstattung

Übernahme von Kosten durch Krankenkassen

Informationen zur Erstattung

70 gesetzliche Krankenkassen haben OTC-Präparate (nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel) als Satzungsleistung in ihren Leistungskatalog aufgenommen. Für die Versicherten dieser Krankenkassen bedeutet das, dass ihnen die Kasse die Kosten für diese Arzneimittel erstattet.

Erstattung homöopathischer Arzneimittel

Viele gesetzliche Krankenkassen haben homöopathische Arzneimittel als Satzungsleistung in ihren Leistungskatalog aufgenommen und erstatten die Kosten für diese. Die entsprechenden Krankenkassen haben hierzu Erstattungsobergrenzen festgesetzt. Das bedeutet, dass die Kassen die Kosten für homöopathische Arzneimittel nur bis zu einem bestimmten Betrag übernehmen. Zudem verlangen viele Kassen von ihren Versicherten eine Eigenbeteiligung. Eine Bedingung für die Erstattung von homöopathischen Arzneimitteln ist übrigens, dass diese auf einem Grünen Rezept (oder Privatrezept) verordnet werden.

Erstattung ärztlicher Leistungen

Auch die Erstattung der ärztlichen Leistungen im Bereich der Homöopathie bieten einige gesetzliche Krankenversicherungen ihren Mitgliedern als Kassenleistung an, wenn die Kassenärzte über die Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ verfügen oder Inhaber eines Homöopathiediploms sind.

Die Versicherten sollten sich deshalb genau bei den einzelnen Krankenversicherungen informieren und Überlegungen anstellen, unter welchen Voraussetzungen eine Erstattung der ärztlichen Leistungen für die Homöopathie ermöglicht wird.

In dieser Übersicht finden Sie eine Liste der Krankenkassen, welche aktuell homöopathische Arzneimittel erstatten. Im Zweifel wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Krankenkasse.